Führerscheinklassen

Seit dem 01. Januar 1999 gilt die neue Fahrerlaubnisverordnung.
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben.

Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die nebenstehende Tabelle gibt die wichtigsten Bedingungen wieder. Sollten Sie nähere Informationen zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Führerscheinstelle (in Ihrem Landratsamt in Ihrer kreisfreien Stadt).

Bitte beachten Sie!
Die nachfolgende Tabelle beinhaltet nur einen Auszug aus der neuen Fahrerlaubnisverordnung. Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

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2

Kfz über 7500 kg
mit mehr als
drei Achsen.

C

Kfz über 3500 kg
mit Anhänger
bis 750 kg.

CE

Kfz über 3500 kg
mit Anhänger
über 750 kg.

 

3

Kfz über 7500 kg
mit nicht mehr als
drei Achsen.

(d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1m voneinander gelten als eine Achse).

B

Kraftwagen bis 3.500 kg
• Mitführen von Anhängern
• Alle Anhänger bis 750 kg zG
• bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt

B96


seit
19.01.2013

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:
Kraftwagen der Klasse B mit
Anhänger über 750 kg zG.
Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.

BE

seit
19.01.2013

Kraftwagen der Klasse B und
• Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.

C1

Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 g.

C1E

Kfz der Klasse C 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die Zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht überschreiten.

 

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